Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Fassung 1.0 vom 06.09.2026

Dieser Vertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter (Betreiber dieser Installation, siehe Impressum) im Auftrag des Verantwortlichen (der Agentur, die die Software nutzt) nach Art. 28 DSGVO. Er wird beim Onboarding durch die Agenturleitung angenommen; die Annahme wird mit Zeitpunkt, Person und Fassung festgehalten.

1. Gegenstand und Dauer

Gegenstand ist der Betrieb dieser Software zur Koordination von Fototerminen zwischen Maklerbüros, Agenturmitarbeitenden und Fotografen. Die Verarbeitung dauert so lange, wie der Verantwortliche die Software nutzt. Nach Vertragsende gilt Ziffer 8.

2. Art und Zweck der Verarbeitung

Anlegen und Verwalten von Objekten und Terminen, Zuteilung von Mitarbeitenden und Fotografen, Versand von Benachrichtigungen per E-Mail und im Portal, Ablage von Objektdokumenten, Anmeldung und Rechteverwaltung sowie die Protokollierung sicherheitsrelevanter Vorgänge.

3. Art der Daten

4. Kategorien betroffener Personen

Mitarbeitende der Agentur, Fotografen, Mitarbeitende der Maklerbüros sowie in Objektnotizen genannte Personen (etwa Ansprechpartner vor Ort).

5. Pflichten des Auftragsverarbeiters

6. Weisungsrecht

Weisungen erteilt die Agenturleitung in Textform. Die Bedienung der Software durch berechtigte Personen des Verantwortlichen gilt als Weisung im Rahmen dieses Vertrags.

7. Unterauftragsverarbeiter

Der Verantwortliche stimmt den folgenden Unterauftragsverarbeitern zu. Ein Wechsel wird mit angemessener Frist angekündigt; der Verantwortliche kann widersprechen.

8. Löschung und Rückgabe

Nach Ende der Nutzung gibt der Auftragsverarbeiter die Daten des Verantwortlichen auf dessen Wahl heraus oder löscht sie. Die Herausgabe erfolgt als vollständiger Schnappschuss aus Datenbank und Dokumentenablage. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; solange sie bestehen, werden die betroffenen Daten gesperrt statt gelöscht.

9. Technische und organisatorische Maßnahmen

Die folgenden Maßnahmen sind in der Software umgesetzt und werden bei jeder Auslieferung maschinell nachgeprüft:

10. Kontrollrechte

Der Verantwortliche kann sich von der Einhaltung überzeugen. Der Auftragsverarbeiter stellt dafür auf Anforderung die Nachweise dieser Fassung bereit; Kontrollen vor Ort sind nach Ankündigung und ohne Störung des Betriebs möglich.

Anlage 1 — noch offen

Eine ausformulierte Anlage 1 (Einzelheiten zu Maßnahmen, Fristen und Zuständigkeiten über Ziffer 9 hinaus) ist zwischen Betreiber und Auftraggeber noch nicht abgestimmt. Sie ist eine Entscheidung der Vertragsparteien und wird hier nachgetragen, sobald sie vorliegt. Bis dahin gilt Ziffer 9 als Beschreibung der umgesetzten Maßnahmen.

Dieser Text beschreibt die umgesetzte Technik vollständig und wahrheitsgemäß. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung — vor der ersten Verwendung gegenüber Kunden sollte er anwaltlich abgenommen werden.

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